Informationen zum Hinweisgeberschutzsystem

1. Was ist das Hinweisgebersystem? 

Das Hinweisgebersystem dient dazu, Regelverstöße und Verdachtsmomente intern melden zu können. Das System soll Hinweisgeber*innen Sicherheit und Orientierung bieten, unterstützt die BBG als lernende Organisation und führt zu einer gelebten Fehlerkultur. Eine gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Hinweisgeberschutzgesetz, das Vorgaben aus dem EU-Recht in Deutschland umsetzt. Ein Hinweisgebersystem entspricht davon losgelöst dem Werteverständnis der BBG und ist seit Jahren gelebte Praxis im Unternehmen.

2. Was kann ich melden?

Alle Verstöße gegen externe und interne Regeln und Vorschriften, die in einem Zusammenhang mit der BBG stehen. Ein begründeter Verdacht reicht aus. Das Hinweisgebersystem kann also nicht nur bei Verstößen gegen das Strafrecht genutzt werden (also zum Beispiel Diebstahl, Körperverletzung, Formen der Korruption), sondern auch zum Beispiel bei Mobbing, Diskriminierung oder sexuellen Übergriffen. Auch Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltthemen im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können und sollen angezeigt werden.

3. Wer kann sich melden?

Insbesondere unsere Mitarbeiter*innen sollen sich gesichert fühlen, Verstöße und Verdachtsmomente melden zu können. Doch darüber hinaus steht das Hinweisgebersystem allen Stakeholdern offen, auch Schüler*innen, Angehörige sowie Geschäftspartner*innen können das System nutzen.

4. An wen kann ich mich wenden?

Hinweisgeber*innen können sich an den für die BBG zuständigen Ombudsmann – einen externen und unabhängigen Anwalt – wenden (alexander.negenborn@goehmann.de).

5. Kann ich mich als Mitarbeiter*in auch an Vorgesetzte wenden?

Selbstverständlich! Die BBG steht für eine Unternehmens- und Fehlerkultur, in der Regelabweichungen transparent kommuniziert werden dürfen und sollen.

6. Können mir durch die Nutzung des Hinweisgebersystems Nachteile entstehen? 

Nein! Jegliche Nachteile wie Diskriminierung, Mobbing, Kündigung oder ähnliches sind verboten und widersprechen auch unserem Leitbild. Die BBG schützt und unterstützt seine Hinweisgeber*innen. Auch Kosten entstehen für Hinweisgeber*innen selbstverständlich keine.

7. Wie kann ich mich melden?

Eine Meldung kann postalisch, per E-Mail oder per Telefon erfolgen. Auch ein persönliches Treffen ist möglich. Anonyme Hinweise werden ebenfalls behandelt. Für eine Meldung per E-Mail wird auf Punkt 4) verwiesen. Für initiale telefonische oder persönliche Meldungen steht der Ombudsmann zur Verfügung. Postalische Hinweise sollten unbedingt den Zusatz „vertraulich/persönlich“ enthalten, für Meldungen per E-Mail empfiehlt sich der Betreff „Hinweis“. Kontaktdaten siehe unten.

8. Was passiert nach der Meldung?

Die Hinweisgeber*innen erhalten auf dem Wege des Hinweises eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen. Die Hinweise werden vertraulich, fachkundig und sorgfältig geprüft und aufgearbeitet. Innerhalb von spätestens drei Monaten erhalten die Hinweisgeber*innen Rückmeldung über den Sachstand und Folgemaßnahmen.

9. Wie genau muss ich mir eine Aufarbeitung vorstellen?

Die Aufarbeitung findet regelmäßig in Absprache mit den jeweiligen Hinweisgeber*innen statt. Insbesondere Informationen, die Rückschlüsse über die meldende Person geben können, werden nicht ohne entsprechende Rücksprache und Erlaubnis weitergegeben.

10. Was mache ich, wenn ich Fragen habe oder unsicher bin?

Es ist normal, dass potentielle Hinweisgeber*innen sich mitunter nicht sicher sind, was genau sie bemerkt haben und wie genau das im Zweifelsfall zu werten ist. Genau dafür ist das Hinweisgebersystem da.

11. Was kann ich tun, wenn eine Meldung an den Ombudsmann nicht möglich ist?

Solche Fälle sollten erfahrungsgemäß nicht eintreten. Der Ombudsmann ist unabhängig und ein professioneller, zuverlässiger Ansprechpartner für etwaige Regelverstöße im Unternehmen. Allerdings hat auch der Bund eine externe Meldestelle eingerichtet
(BfJ - Hinweisgeberstelle - Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (bundesjustizamt.de)), die man insbesondere dann nutzen kann, wenn die vorgesehene Meldestelle des Unternehmens – bei der BBG also der Ombudsmann – ausnahmsweise nicht erreichbar ist.

Kontakt

Ombudsmann
Rechtsanwalt
Dr. Alexander von Negenborn
Tel.: (030) 25 797 5000
Fax: (030) 25 797 5005
E-Mail: alexander.negenborn@goehmann.de

Postalisch
c/o Göhmann Rechtsanwälte • Notare
Tauentzienstraße 11
Europacenter
10789 Berlin